Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Monja Heuer Entsorgungsfachbetrieb GmbH
Bertha-Benz-Str. 2, 27809 Lemwerder
für die Entsorgung von Altöl und Abfällen

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Heuer mit dem Kunden schließt.
2. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Heuer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Heuer auf ein Schreiben des Kunden Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Heuer hat das Recht diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Änderung wird einen Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden diesem gegenüber wirksam, es sei denn, der Kunde widerspricht innerhalb dieser Frist schriftlich.
4. Die Firma Heuer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote des Kunden sind verbindlich. Angebote und Aufträge kann Heuer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Angeben von Heuer sind unverbindlich und freibleibend.
2. Ergibt sich im Laufe der Durchführung des Auftrags die Notwendigkeit, weitere Arbeiten vorzunehmen, oder weitere Leistungen zu erbringen, die ursprünglich nicht vereinbart waren, so ist Heuer berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Anzeige auf Kosten des Kunden durchzuführen, wenn die Mehrkosten 30% des veranschlagten/geschätzten Gesamtkostenaufwandes nicht übersteigen.
3. Die Heuer genannten Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschl. dieser allgemeinen Geschäftsbedingung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Abfallrechtliche Verantwortung

1. Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle und Wertstoffe durch Heuer gehen Gefahr und Haftung auf Heuer über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen (Soll-Beschaffenheit gem. AltölVO bei Altöl) entspricht. Bis zur Übernahme obliegen dem Kunden die gesetzlichen Pflichten als „Besitzer“ gem. § 1 Abs. 2 AltölV.
2. Der Kunde ist für die richtige Deklaration des Wert-/Abfallstoffes verantwortlich. Er hat Heuer über alle für die ordnungsgemäße Verwertung / Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen. Heuer ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben des Kunden hinsichtlich der Art- und Zusammensetzung / Beschaffenheit der angebotenen Materiealien zu überzeugen.
3. Der Kunde haftet für alle Nachteile, die Heuer in Folge falscher Deklaration, nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderung oder aus der Beschaffenheit des Abfalls entstehen.
4. Heuer ist berechtigt, Abfallstoffe, die von der Deklaration und / oder der Probe abweichen, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, und dem Kunden die entsprechenden Kosten bzw. die hierfür üblichen Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten zu berechnen.
5. Der Kunde erklärt und erkennt die von Heuer gezogenen Rückstellproben ausdrücklich als Qualitätsmuster an. Der Kunde ist verpflichtet Proben unversehrt/verplombt, 3 Jahre ab Beschriftung aufzubewahren.

§ 4 Zurückweisung von Leistungen

Heuer kann die Leistungen bzw. die Aufnahme der Materialien verweigern, wenn

– Stoffe überlassen werde, die den vertraglich vereinbarten Zustand nicht entsprechen bzw. die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen (z. B. verantwortliche Erklärung/Einverständniserklärung) nicht entsprechen; dies gilt auch, wenn der Anteil an nicht zulässigen Fremdstoffen 5% des Gesamtvolumens und/oder 5% des Gesamtgewichts übersteigt,
– Falsche Angabe über die Materialherkunft gemacht werden.
– Der Kunde entgegen der vertraglichen Verpflichtung die vom Unternehmen gelieferten Systeme nicht verwendet oder nicht ordnungsgemäß verwendet,
– Der Kunde keine freie Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge zu den Behältnissen ermöglicht.

§ 5 Behältergestellung

1. Wenn Heuer dem Kunden zu Sammlung von Abfallstoffen geeignete Behältnisse zu Verfügung stellt, werden diese auch bei fester Verbindung auf dem Grundstück des Kunden nicht dessen Eigentum. Heuer ist jederzeit berechtige, die Behälter gegen einen anderen geeigneten Behälter auszutauschen.
2. Die Überlassung des Behältnisses erfolgt grundsätzlich unbefristet, kann aber von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Unbenommen bleibt den Parteien die außerordentliche(fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund. Für Heuer stellt es insbesondere einen wichtigen Grund dar, wenn
– Der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist.
– Der Kunde eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben hat,
– Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
3. Der Kunde verpflichtet sich das Behältnis ausschließlich durch Heuer oder von einem durch Heuer benannten Dritten leeren zu lassen. Lässt der Kunde Behältnis durch ein anderes Unternehmen leeren, ist Heuer berechtigt, dieses Überlassungsverhältnis – ohne Einhaltung einer Frist- zu kündigen. Etwaige entstandene (Folge-) Schäden durch die Fremdleerung hat der Kunde zu tragen.
4. Der Kunde darf das Behältnis nur nach den einschlägigen Bundes- und Landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Altöl VO, des WHG KrW-/AbfG, dem BlmSchG in ihrer jeweils gültigen Fassung verwenden. Aufsteller des Behältnisses im Sinne des Gesetzes ist der Kunden. Ergänzend hat er auch die auf dem Behältnis aufgebrachten Benutzungshinweise zu beachten. Die Abfallstoffe dürfen nicht manuell und nicht mit mobilen oder stationären Verdichtern, Pressen oder Entlüftern in die Behälter gestampft, gepresst, entlüftet, geschlämmt oder in ihnen verbrannt werden.
5. Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Kunden.
6. Das Behältnis ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und fachgerecht zu reinigen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Behältnisses an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Ebenso sind dem Kunden Um-/An- oder Einbauten sowie Installation oder andere Veränderungen an dem Behältnis nicht erlaubt.
7. Für jede Beschädigung des Behältnisses ist der Kunde verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Besucher, Lieferanten, Handwerkern oder ähnlichen verursacht worden ist.
8. Fachgerechte und vorschriftsgemäße Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung des Behältnisses sind Aufgabe des Kunden und von diesem auf seine Kosten durchzuführen. Auf Verlangen hat der Kunde dies der Firma Heuer nachzuweisen. Heuer wird dem Kunden auf Anforderung eventuelle Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche abtreten. Bei Gefahr in Verzug ist jede Partei verpflichtet, die die Gefahr beseitigende Maßnahme zu veranlassen.
9. Der Kunde hat bei der Aufstellung des Behältnisses die baurechtlichen und sondernutzungsrechtlichen Anforderung zu beachten und wird erforderlichenfalls auf seine Kosten ein Genehmigung oder Sondererlaubnis beantragen. Weitere Genehmigungen zu Nutzung des Behältnisses hat der Kunde ebenfalls auf seine Kosten einzuholen.
10. Die Firma Heuer empfiehlt dem Kunden in Ansehung der altölrechtlichen und wasserabfallrechtlichen Mitverantwortung für den Betrieb des überlassen Behältnisses entsprechende Versicherung für Boden-/Umwelt- und Gewässerschäden abzuschließen bzw. seinen Versicherungsschutz auf angemessenen Deckungsumfang zu prüfen. Ferner empfiehlt die Firma Heuer dem Kunden sich gegen Schäden zu versichern, die der Firma aufgrund unsachgemäßen Umgangs mit dem Mietgegenstand entstehen.

§ 6 Haftung der Firma Heuer

1. Die Haftung von Heuer wegen Schadenersatzes, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Unmöglichkeit, Verzug mangelhafter oder falscher Dienstleistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
2. Heuer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertraglicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zu rechtzeitigen Abholung der Abfälle sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Abfallbehältnisses ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit Heuer gem. § 6 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Heuer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorsehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die in Folge von Mängeln des Entsorgungsbehältnisses und Durchführung der Entleerung entstanden sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Entsorgungsverhältnis typischerweise zu erwarten sind.
4. Soweit Heuer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
5. Die Einschränkung diesen Paragraphen gelten nicht für die Haftung von Heuer wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Heuer weist den Kunden darauf hin, dass Kontaminierungsschäden versicherbar sind und empfiehlt daher den Abschluss einer dahingehenden Versicherung.

§ 7 Preise/Bezahlung

1. Treffen die Parteien keine Vereinbarung über den Preis ist eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste von Heuer zu zahlen.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, berechnet Heuer die übernommenen Wertstoffe/Abfälle nach den bei der Abholung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackung, Paletten, Gebinde, Behälter u.s.w. werden mit gewogen. Die Preise ihrer Verwertung/Beseitigung bestimmen sich nach den tatsächlichen Inhaltsmaterialien. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zzgl. Der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
3. Zahlungen der Vereinbarten Entgelte an Heuer haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist Heuer ohne vorherige Mahnung berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens mit entsprechendem Nachweis bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Das gleiche gilt, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist, für die Geltendmachung von Minderungs- und Zurückbehaltungsrechten.
6. Den Kosten liegen kalkulatorische Kosten für das Personal, die Abfuhr, die Verwertung/Entsorgung/Aufbereitung/öffentliche Abgaben zugrunde. Erhöhen sich zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder Auftragsannahme und dem Tag der Durchführung des Auftrages die vorbezeichneten Kosten, kann Heuer die Preise erhöhen. In diesem Fall übermittelt Heuer dem Kunden ein neues Angebot, dass die Kostensteigerung berücksichtigt. Widerspricht der Kund dem Preisangebot nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gelten die neuen Entgelte ab dem in dem Preisangebot genannten Zeitpunkt. Widerspricht der Kunde fristgerecht, verpflichten sich die Parteien im Einvernehmen eine angemessene Anpassung der Preise zu vereinbaren.
7. Storniert der Kunde einen Auftrag 2 Tage vor dessen Durchführung, kann Heuer, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für einen entgangenen Gewinn fordern. Macht Heuer den tatsächlichen Schaden geltend, so wird die pauschale Schadenssumme gem. vorstehendem Satz angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Heuer und dem Kunden ist der Sitz von Heuer, soweit der Kunden Kaufmann i.S.d. HGB, eine juristische Person oder ein juristisches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die Beziehung zwischen Heuer und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge bei internationalem Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
4. Soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungen gekannt hätten. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden. Die Wirksamkeit der übrigen allgemeinen Geschäftsbeziehungen werden davon nicht berührt.

Stand: 01/2014